Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Kleingedruckte

1. Allgemeines

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertäge mit Tone Improvement GbR. Abweichungen dieser AGB sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Die AGB können mit einer Ankündigungsfrist durch Tone Improvement GbR geändert oder ergänzt werden.

Die Formen der Dienstleistungen von Tone Improvement GbR beschränken sich nur auf die tontechnische Aufnahme sowie die Bearbeitung des vom Nutzer gelieferten Materials. Alle weiteren Dienstleistungen oder Sondervereinabrungen müssen im Vorfeld schriftlich vereinbart werden.

Es dürfen keine Nahrungsmittel oder Flüssigkeiten in der Nähe vom technischen Equipment abgestellt und gelagert werden.

Während der Aufnahmen darf nicht geraucht werden.

Im Studio können die tontechnischen Aufnahmen Montags bis Samstags von 10:00 bis 20:00 Uhr stattfinden. Die mobilen Aufnahmen sind hiervon ausgeschlossen und richten sich nach den örtlichen Ruhezeiten. Jede Stunde enthält 6 Minuten Pausenzeit. Eine berechnete Arbeitszeit von 10 Stunden enthält somit 1 Stunde Pause und 9 Stunden reine Arbeitszeit.

2. Annulierungen / Verspätungen

Buchungen können bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird eine Säumnisgebühr von 50€ fällig.

Bei unangekündigter Terminverspätung des Nutzes wird die Zeit ab vereinbartem Termin berechnet. Eine Ankündigung für eine Terminverzögerung wird bis spätestens 12 Stunden vor vereinbartem Termin als gültig akzeptiert.

3. Haftung

Tone Improvement GbR haftet nicht für mitgebrachtes oder eingelagertes Material der Nutzer.

Alle Künstler / Nutzer sind für ihre Geräte, Instrumente und persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich. Tone Improvement GbR haftet dafür nicht.

Jeder Nutzer haftet für das von Tone Improvement GbR zur Verfügung gestellte Equipment.  (Kopfhörer, Mikrofone, Kabel etc.)

Tone Improvement GbR sowie der Aufnahme- oder Produktionsleiter haften nicht für eventuell entstandene Hörschäden des Nutzers.

Bei grobem Fehlverhalten darf der Aufnahmeleiter die tontechnischen Aufnahmen für den Künstler, die Band und den Schadenverursacher beenden. Durch den Abbruch entstandene Verluste dürfen gegenüber Tone Improvement GbR nicht geltend gemacht werden.

Ausfallzeiten, die durch irgendwelche Störungen der Geräte die während der tontechnischen Aufnahme entstehen, werden dem Kunden nicht berechnet. Jedoch haftet Tone Improvement GbR nicht für sonstige dadurch enstehende Schäden und Kosten.

Eine Haftung für entstehende Kosten aufgrund von Verzögerung/Produktionsausfall durch höhere Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Tod, sonstige technischen Defekte) wird von Tone Improvement GbR nicht übernommen.

Der Kunde haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn entstanden sind.

4. Nutzungsübereignung des Materials

Herausgegebene Hörproben von Tonaufnahmen, die von Tone Improvement GbR erstellt wurden, sind bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Tone Improvement GbR und dürfen bis dahin weder veröffentlicht noch vervielfältigt werden.

Das Premaster für das Presswerk wird erst nach vollständiger Bezahlung aller Rechnungen an den Auftraggeber ausgehändigt.

Nach Fertigstellung des Auftrags / der Produktion besteht kein Anspruch auf Archivierung der entstandenen Daten.